Unternehmensmitteilung für den Kapitalmarkt
Leverkusen (pta024/14.10.2020/10:30) - Leverkusen, 14. Oktober 2020 - Die Biofrontera AG (ISIN: DE0006046113), ein internationales biopharmazeutisches Unternehmen, hatte am 22. September 2020 bekannt gegeben, dass der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 22. September 2020 im Verfahren über eine Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage ein gegen das Unternehmen gerichtetes Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 15. November 2018 aufgehoben und an das Oberlandesgericht Köln zurückverwiesen hat. Die Biofrontera AG hat inzwischen die Urteilsbegründung des Bundesgerichtshofs zur Aufhebung des Urteils des Oberlandesgerichts Köln erhalten.
Das Oberlandesgericht Köln hatte auf Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage einer Aktionärin, der Deutsche Balaton AG, den Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung vom 24. Mai 2017 für nichtig erklärt, mit dem dem Vorstand der Biofrontera AG Entlastung für das Geschäftsjahr 2016 erteilt wurde. In seiner Urteilsbegründung war das Oberlandesgericht Köln davon ausgegangen, der Vorstand habe im Zusammenhang mit einer im Oktober/November 2016 durchgeführten Kapitalerhöhung schwerwiegend und eindeutig gegen das Gebot der Gleichbehandlung der Aktionäre verstoßen. Der Bundesgerichtshof hat nun festgestellt, dass der vom Oberlandesgericht Köln angenommene Rechtsverstoß nicht vorgelegen hat.
Obwohl die Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln nicht rechtskräftig geworden war, wurde die Urteilsbegründung, das angebliche erheblich pflichtwidrige Verhalten des Vorstands, von interessierter Seite wiederholt öffentlich gemacht oder zitiert (z.B. in Gegenanträgen zu Hauptversammlungen oder in Hauptversammlungen selbst). Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofes durfte jedoch die Nichtigerklärung des Entlastungsbeschlusses nicht auf die vom Oberlandesgericht Köln angegebene Begründung gestützt werden.
Die Hauptversammlung vom 24. Mai 2017 hatte ferner die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals beschlossen. Das Oberlandesgericht Köln hatte auch diesen Beschluss für nichtig erklärt, da die Hauptversammlung bei der Beschlussfassung angeblich treuwidrig gegenüber der Klägerin gehandelt habe. Auch diese Begründung hat der Überprüfung durch den Bundesgerichtshof nicht standgehalten.
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Hintergrund:
Die Biofrontera AG ist ein biopharmazeutisches Unternehmen, das auf die Entwicklung und den Vertrieb dermatologischer Medikamente und medizinischer Kosmetika spezialisiert ist.
Das Leverkusener Unternehmen mit weltweit über 150 Mitarbeitern entwickelt und vertreibt innovative Produkte zur Heilung, zum Schutz und zur Pflege der Haut. Zu den wichtigsten Produkten gehört Ameluz®, ein verschreibungspflichtiges Medikament zur Behandlung von hellem Hautkrebs und dessen Vorstufen. Ameluz® wird seit 2012 in der EU und seit Mai 2016 in den USA vermarktet. Darüber hinaus vertreibt das Unternehmen in den USA das verschreibungspflichtige Medikament XepiTM zur Behandlung von Impetigo. In Europa vertreibt das Unternehmen zudem die Dermokosmetikserie Belixos®, eine Spezialpflege für geschädigte oder erkrankte Haut.
Biofrontera ist das erste deutsche Gründer-geführte pharmazeutische Unternehmen, das eine zentralisierte europäische und eine US-Zulassung für ein selbst entwickeltes Medikament erhalten hat. Die Biofrontera-Gruppe wurde 1997 vom heutigen Vorstandsvorsitzenden Prof. Dr. Hermann Lübbert gegründet und ist an der Frankfurter Börse (Prime Standard) und an der US-amerikanischen NASDAQ gelistet. www.biofrontera.com
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